Aktuelle Informationen zum Betriebspraktikum der Zweijährigen Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz

(Erlass vom 30.03.2021, Erlass vom 3.02.2021 sowie Erlass vom 13.11.2020 zur Durchführung von Betriebspraktika in den Bildungsgängen der beruflichen Schulen):

 In den Bereichen Gesundheit und Soziale erhalten die Beschäftigten ein Impfangebot. Dieses Angebot schließt in den meisten Fällen auch Praktikantinnen und Praktikanten ein. Schülerinnen und Schüler, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, sind dann zur Teilnahme am Praktikum verpflichtet. Das mit Erlass vom 03.02.2021 definierte Zustimmungserfordernis aller Beteiligten (SuS, Erziehungsberechtigte, Betrieb, Schulleitung) entfällt in diesen Fällen. 

Darüber hinaus gilt für nicht geimpfte Schülerinnen und Schüler bei Zustimmung aller Beteiligten (SuS, Erziehungsberechtigte, Betrieb, Schulleitung), wie in allen anderen Bereichen auch, ihr Praktikum absolvieren können. 

Ansonsten heißt es weiterhin, dass die berufspraktische Ausbildung entsprechend der oben angeführten Erlasse ausgesetzt bleibt.

Erstes Ausbildungsjahr:
Entfallene Praktikumszeiten aus dem ersten Ausbildungsjahr (Schuljahr 2019/2020) sind nicht nachzuholen. Gleiches gilt für entfallene Praktikumszeiten aus dem ersten Ausbildungsjahr (Schuljahr 2020/2021), die in diesem Schuljahr nicht mehr durchgeführt bzw. nachgeholt werden können.

Zweites Ausbildungsjahr:
Begründete Ausnahmen sind insbesondere für die berufspraktische Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr zulässig. Eine Fortführung des Praktikums sollte im Hinblick auf das Ausbildungsziel insbesondere dann unterstützt werden, wenn entsprechend der gültigen Erlasslage alle Beteiligten zustimmen (Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Betrieb, Schulleitung) und die Einrichtung einen adäquaten Hygieneplan vorweisen kann.

Da auch die berufspraktische Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr im Schuljahr 2020/2021 nicht vollumfänglich durchgeführt werden kann, gelten hierfür folgende Vorgaben:

  1. Die entstandenen Fehlzeiten in der berufspraktischen Ausbildung, von den Sommerferien 2020 bis zum 16. Dezember 2020 und über den 1. April 2021 hinaus, sind nicht nachzuholen.
     
  2. Weitere Fehlzeiten, die durch Vorgaben zur Beendigung bzw. Aussetzung von Praktika seitens des Hessischen Kultusministeriums entstehen, sind nicht nachzuholen.

Aktuelles

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