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Letzte Aktualisierung: 01.11.2017
Startseite › Fachoberschule › Sozialwesen › Zugangsvoraussetzungen
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Zugangsvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzungen nach der aktuellen Verordnung für die Fachoberschule in Hessen

§ 5 APrO-FOS – Aufnahmevoraussetzungen

 

In die Fachoberschule Organisationsform A kann aufgenommen werden, wer den angestrebten Abschluss innerhalb der maximalen Verweildauer gemäß § 8 1Satz 1 erreichen kann und die folgenden Nachweise erbringt:

 

1. den mittleren Abschluss mit mindestens befriedigenden Leistungen in zwei der Fächer, Deutsch, Mathematik und Englisch, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistungen schlechter als ausreichend sein dürfen oder das Zeugnis der Versetzung in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe,

 

2. die Eignungsfeststellung der abgebenden Schule unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und des Arbeitsverhaltens im Hinblick auf die erfolgreiche Teilnahme am angestrebten Bildungsgang,

 

3. die schriftliche Zusage, dass die fachpraktische Ausbildung sichergestellt ist,

 

4. eine Bescheinigung über die Berufsberatung durch die Agentur für Arbeit oder

Schullaufbahnberatung durch die abgebende Schule,

 

5. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo bereits einmal eine Fachoberschule besucht wurde, sofern die Anmeldung nicht direkt aus der Sekundarstufe I über die abgebende Schule erfolgt.

 

Der mittlere Abschluss kann nachgewiesen werden durch:

 

1. ein Abschlusszeugnis der Realschule oder

2. ein Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule oder

3. ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

 

Wird der mittlere Abschluss an einer Gesamtschule mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erworben, so ist Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einer Differenzierung auf zwei oder drei Anspruchsebenen in den jeweils unteren Kursen die Leistungen mindestens befriedigend (3,0) sein müssen.

 

In die Fachoberschule Organisationsform B kann aufgenommen werden, wer den angestrebten Abschluss innerhalb der maximalen Verweildauer gemäß § 8 1Satz 2 erreichen kann und die folgenden Nachweise erbringt:

 

1. die in Abs. 1 Nr. 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 genannten Voraussetzungen und

 

2. die Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf oder den Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder eine einschlägige Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst.

 

3. Nicht hinreichende Noten nach Abs. 1 Nr. 1 können durch ein Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Gesamtnote von mindestens 3,0 oder durch eine staatliche Prüfung eines einschlägigen mindestens zweijährigen Ausbildungsberufs mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 oder eine einschlägige Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 ersetzt werden.

 

Bei der Aufnahme in die Organisationsform B kann an die Stelle einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf treten. Unter einem einschlägigen Beruf ist ein Beruf zu verstehen, der aufgrund des Berufsprofils einer Fachrichtung der Fachoberschule zugeordnet werden kann.

 

In der Organisationsform B der Fachrichtung Sozialwesen kann die in § 5 Abs. 4 1 Nr. 2 genannte Aufnahmevoraussetzung auch erfüllt werden durch: eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit

1. in einem anerkannten Ausbildungsberuf,

2. in sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Einrichtungen oder

3. in der Sozialverwaltung.

 

 

In die Fachoberschule Organisationsform B kann nicht aufgenommen werden, wer sich bereits zweimal erfolglos einer Abschlussprüfung an einer Fachoberschule unterzogen hat.

 

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